Festschrift für Dr. Jan Ehrhardt mit Beitrag von Dr. Sandra Wagner erschienen
Im Urheberrecht hat der Gesetzgeber die Möglichkeit für Kreative verankert, eine angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) und ggf. sogar Nachvergütungsansprüche (§ 32f UrhG) geltend zu machen, letzteres wenn sich die vereinbarte Gegenleistung, also das Honorar, als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist. Diese Ansprüche werden durch immer neue Ideen auf Verwerterseite torpediert, z.B. durch die Einfühung von Schiedsklauseln. Hierdurch sollen entsprechende Streitigkeiten zwingend vor einem Schiedsgericht und nicht vor einem ordentlichen Gericht verhandelt werden. Im Ergebnis führen diese Schiedsklauseln zum praktischen Ausschluss der Ansprüche aus §§ 32 ff UrhG, denn die mit dem Schiedsverfahren einhergehenden erheblich höheren Kosten wird ein Kreativer kaum jemals tragen können oder wollen. Sie stehen in den meisten Fällen auch nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den möglichen Nachvergütungen.
Dr. Sandra Wagner hält diese Klauseln regelmäßig für unwirksam nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.
Mehr hierzu erfahren Sie in: Schmidt/Staemmler/Wandtke „Regelsammlung, Recht und Bühnenkunst“, Dr. Sandra Wagner „AGB Kapriolen – Über Schiedsklauslen zur Aushebelung der §§ 32 ff UrhG“, S. 31 ff erschienen bei C.H.Beck